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Aufgaben | Berufsbild
Gerichtsvollzieher (Deutschland)
Der Gerichtsvollzieher (kurz: GV) ist Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel
zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen.
Er untersteht in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem
Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen und
als selbständiges Vollstreckungsorgan formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht im Wege eines Rechtsmittels bzw.
Rechtsbehelfs.
Aufgaben
Die primäre Aufgabe besteht in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Ist das nicht
möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbeln,
Kraftfahrzeugen oder Schmuck, vornehmen (Pfändung). Allerdings hat er sich an das Kahlpfändungsverbot (§§ 811 ff. ZPO)
zu halten. Nach einer erfolglosen - in der Amtssprache "fruchtlosen" - Pfändung oder bei Vorliegen einer der anderen
Voraussetzungen nach § 807 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (früher:
Offenbarungseid) abnehmen. Dabei muss der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorlegen und die Richtigkeit an
Eides statt versichern. Mit der Abgabe der Erklärung des Schuldners wird dieser dann für drei Jahre in das beim
Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise
räumen, Gegenstände austauschen (Austauschpfändung), Kindeswegnahmen durchführen, Herausgabe-Vollstreckungen vollziehen
und Dokumente amtlich zustellen. Mit Einverständnis des Gläubigers kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen
und die Ratenzahlungen überwachen.
Früher kennzeichnete der Gerichtsvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel mit aufgedrucktem
Staatssiegel (in Preußen: Adler), den sogenannten "Kuckuck", aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch
gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel, sondern nur noch die Bezeichnung "Pfandsiegel" und den Namen
des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Das unberechtigte Entfernen ist gemäß § 136 Abs. 2 StGB als
Siegelbruch strafbar.
Anstellung, Zuständigkeit
Der Gerichtsvollzieher gehört zu den Organen der Rechtspflege und ist in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig.
Bei den Amtsgerichten bestehen sogenannte Gerichtsvollzieher-Verteilerstellen, die Vollstreckungsaufträge der
Gläubiger an die Gerichtsvollzieher im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk sammeln und diese dann dem jeweils zuständigen
Gerichtsvollzieher zuweisen. Davon unabhängig kann der Gläubiger aber auch direkt Kontakt mit dem zuständigen
Gerichtsvollzieher aufnehmen. In Deutschland sind "Gerichtsvollzieher" und "Obergerichtsvollzieher" Amtsbezeichnungen
von Beamten im mittleren Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A8 und A9). Vor der Ernennung ist eine gesonderte
Anstellungsprüfung abzulegen. Zusätzlich steht ihm ein Teil der eingenommenen Gebühren sowohl als Vergütung als auch
als Entschädigung für die Unterhaltung eines Geschäftszimmers und die Bezahlung eigener Angestellter zu.
Befugnisse
Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind vor allem § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die
Zivilprozessordnung (ZPO), z. B. § 753 ZPO sowie die Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) des jeweiligen Bundeslandes
und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
bestimmen sich im Regelfall nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz (GvKostG) (§ 1 Absatz 1 GvKostG; beachte aber
Absatz 2 GvKostG).
Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die
Schuldner einsetzen; dabei kann er sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen.
Rechtsverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger
Der Gerichtsvollzieher wird vom Vollstreckungsgläubiger entweder direkt oder durch Vermittlung der beim Amtsgericht
bestehenden sog. Gerichtsvollzieherverteilungsstelle "beauftragt" (§ 753, § 766 Abs. 2 ZPO); es besteht allerdings
kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger.
Der Gerichtsvollzieher handelt nicht als Vertreter des Vollstreckungsgläubigers und auch nicht als dessen
Erfüllungsgehilfe, sondern hoheitlich als Amtswalter. Er ist selbständiges Organ der Rechtspflege.
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Michael Rienhoff
Gerichtsvollzieher
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