|
Bekanntmachungen und Zwangsversteigerungen
Onlineversteigerung
Versteigerungsbedingungen für Präsenzversteigerungen
-
Der Zuschlag an die/den Meistbietende/Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem Aufruf.
-
Das Kaufgeld ist sofort nach erteiltem Zuschlag in € zu zahlen, die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache erfolgt nur gegen Barzahlung.
-
Hat die/der Meistbietende nicht sogleich nach erteiltem Zuschlag gegen Zahlung des Kaufgeldes die Aushändigung verlangt, so wird so wird die Sache erneut versteigert. Die / Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen, sie/ er haftet für den Ausfall und hat auf den Mehrerlös keinen Anspruch.
-
Der Zuschlag wird nur erteilt, wenn das Meistgebot mindestens 50 % des gewöhnlichen Verkaufswertes erreicht hat.
Über den Zuschlag entscheidet der versteigernde Gerichtsvollzieher.
-
Die gepfändeten Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem Sie sich befinden. Für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit wird keine Gewähr geleistet.
-
Die Kostbarkeiten an Gold- und Silbersachen sind durch Sachverständige abgeschätzt. Der Zuschlag darf nicht erteilt werden, wenn das Meistgebot den Gold- und Silberwert des jeweiligen Pfandstückes nicht erreicht.
|
Michael Rienhoff
Gerichtsvollzieher
Adolf-Silverberg-Straße 37a
50181 Bedburg
Telefon:
02272-978638
Handy:
0178-4756152
Fax:
02272-978637
Mail:
OGV.Michael.Rienhoff@Gerichtsvollzieher.de
|