Michael Rienhoff - Gerichtsvollzieher
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Bekanntmachungen und Zwangsversteigerungen

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Versteigerungsbedingungen für Präsenzversteigerungen

  1. Der Zuschlag an die/den Meistbietende/Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem Aufruf.

  2. Das Kaufgeld ist sofort nach erteiltem Zuschlag in € zu zahlen, die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache erfolgt nur gegen Barzahlung.

  3. Hat die/der Meistbietende nicht sogleich nach erteiltem Zuschlag gegen Zahlung des Kaufgeldes die Aushändigung verlangt, so wird so wird die Sache erneut versteigert. Die / Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen, sie/ er haftet für den Ausfall und hat auf den Mehrerlös keinen Anspruch.

  4. Der Zuschlag wird nur erteilt, wenn das Meistgebot mindestens 50 % des gewöhnlichen Verkaufswertes erreicht hat.

    Über den Zuschlag entscheidet der versteigernde Gerichtsvollzieher.

  5. Die gepfändeten Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem Sie sich befinden. Für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit wird keine Gewähr geleistet.

  6. Die Kostbarkeiten an Gold- und Silbersachen sind durch Sachverständige abgeschätzt. Der Zuschlag darf nicht erteilt werden, wenn das Meistgebot den Gold- und Silberwert des jeweiligen Pfandstückes nicht erreicht.

 

 

 

 

 

 

 

Michael Rienhoff Gerichtsvollzieher
Adolf-Silverberg-Straße 37a
50181 Bedburg

Telefon:
02272-978638
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